Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
für die meisten Schülerinnen und Schüler haben die Einschränkungen des Schulbetriebs durch die Corona-Pandemie zu Lernrückständen beim Erwerb der Kompetenzen, orientiert an den jeweiligen Kerncurricula der einzelnen Fächer, geführt. Um den Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Corona-Pandemie in besonderem Maße von Lernrückständen betroffen sind, den Erwerb der für den weiteren Kompetenzaufbau noch fehlenden Kompetenzen zu ermöglichen, kann ein freiwilliges Zurücktreten eine geeignete Maßnahme darstellen.
Für das freiwillige Zurücktreten sowie für die Wiederholung von Schuljahrgängen -auch im Rahmen der Abschlussvergabe – werden deshalb im Schuljahr 2020/2021 sowie für die Schuljahre 2021/2022 bis 2023/2024 nachfolgende Regelungen getroffen:
- Die Schule berät die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler im Einzelfall. Im Rahmen der Beratung berücksichtigt sie in besonderer Weise die individuellen (auch psychischen) Auswirkungen der Corona-Pandemie, die häuslichen Umstände und die Lern- und Lebensumstände sowie die bisherigen Fördermaßnahmen. Nach wie vor ist zu prüfen, ob möglicherweise andere Ursachen als die pandemiebedingten Lernrückstände für die Leistungsschwäche einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sind und ob das freiwillige Zurücktreten eine geeignete Maßnahme ist, um diesen Ursachen entgegenzuwirken.
- In Abweichung zu der normalen Regelung, muss der Antrag für das freiwillige Zurücktreten für die Jahrgänge 5 – 9 OBS-RS im Schuljahr 2020/2021 vor dem 1. Juni 2021 gestellt sein.
- Über den Antrag wird in der Klassenkonferenz erst am Ende des Schuljahres 2020/2021 in der Zeugniskonferenz entschieden. Um eine Durchmischung der aus Pandemiegründen gebildeten Kohorten und eine massive Überschreitung der Klassenfrequenz der jetzt vorhandenen Klassen zu vermeiden, erfolgt die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens somit nicht im laufenden Schuljahr, sondern erst mit der Klassenbildung zum neuen Schuljahr 2021/2022. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt freiwillig den bisherigen Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022.
- Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Schuljahrgänge 9 OBS-HS und 10 im Schuljahr 2020/2021 gilt, dass der Antrag vor dem 1. Mai 2021 gestellt sein muss. Die Klassenkonferenz entscheidet zeitnah über den Antrag. Die Schülerinnen und Schüler, für die die Klassenkonferenz dem freiwilligen Zurücktreten zugestimmt hat, nehmen im Schuljahr 2020/2021 ab dem Konferenzbeschluss zwar nicht mehr an den Abschlussprüfungen teil, aber aus den Erwägungen in Nr. 3 erfolgt die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens erst mit Ende des Schuljahres 2020/2021. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt freiwillig den bisherigen Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022.
- Nichtanrechnung des freiwilligen Zurücktretens mit Auswirkungen auf die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Für das Schuljahr 2020/2021 folgende Regelungen getroffen:
– Ein freiwilliges Zurücktreten in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen ist auch ein zweites Mal zulässig.
– Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist in diesem Schuljahr ausnahmsweise zulässig.